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Journalismus und das "Medienprivileg"
 im Rahmen der Allgemeinen Datenschutzverordnung der EU (DSGVO).
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FRAGE:

Ein Medienprivileg für Journalisten? Gibt es sowas?

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Ja.  Teil des Konzepts des "Medienprivilegs" ist es, Journalisten die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeit zu verrichten und möglichst wenig Einschränkungen durch das Datenschutzgesetz zu erleben. 

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FRAGE:

Aber warum brauchen Journalisten das?

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Ein großes Problem für investigative Journalisten ist, dass die DSGVO. die Zustimmung der Betroffenen erfordert. Doch wie kann ein investigativer Journalist, der z.B. einen Skandal untersucht, überhaupt auf die Einwilligung der Betroffenen Personnen hoffen, die direkt in dem Fall verwickelt sind?

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Wären Journalisten den gesamten strengen DSGVO.-Regeln unterworfen worden, wäre es für einige der Meilensteine des Journalismus wie der 'Panama Papers' Skandal und viele andere nie möglich gewesen.

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Genau dies war die Geburtsstunde des "Medienprivilegs", das darauf abzielt, Journalisten, Presseunternehmen und Rundfunkanstalten von umfangreichen DSGVO.-Verpflichtungen zu befreien und den Datenschutz auf einen Mindeststandard zu reduzieren. 

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FRAGE:

Also - welche Regeln gelten für das DSGVO.-Medienprivileg?

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Der Artikel 85 des DSGVO erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, eigene Regelungen zum Datenschutz zu entwickeln, die sich auf journalistische, künstlerische, wissenschaftliche und literarische Zwecke beziehen.

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FRAGE:

Und wie sieht die Regelung des Medienprivilegs in Deutschland aus?

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Diese Regelungen finden Sie in:
- Rundfunkstaatsvertrag (§ 9 c, 57 RStV)
- die Pressegesetze der 16 deutschen Bundesländer.

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FRAGE:

Bedeutet "Medienprivileg" also, dass ein Journalist alle Datenschutzgesetze ignorieren darf?

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Nein. Hier soll man den Rundfunkstaatsvertrag § 57 Absatz 1 RStV lesen. Da steht:

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"Soweit die der ARD angeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und Pressehilfswerke als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten, ist es den Betroffenen untersagt, diese personenbezogenen Daten für andere Zwecke zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen".

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FRAGE:

Na toll. Und im Klartext?

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Dies heißt Sie können personenbezogene Daten nur für journalistische Zwecke verarbeiten. Sie sollten aber auch das Datengeheimnis aufbewahren und dies auch dokumentieren, damit es zur Verfügung gestellt werden kann. 

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FRAGE:

Gibt es noch etwas, was Journalisten trotz "Medienprivileg" zu beachten haben?

 

Ja. 

-die Allgemeinen Bestimmungen (Kapitel I),
-Regeln über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Kapitel VIII),
-die Verordnungen über Rechtsakte (Kapitel X) und
-die Schlussbestimmungen (Kapitel XI) des DSGVO

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FRAGE:

Und keine Ausnahmen hier?

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Doch. Es gibt Ausnahmen. In einigen der 16 deutschen Bundesländer können Journalisten die Aufsicht der Datenschutzbehörden umgehen, indem sie sich stattdessen an den Pressekodex des Deutschen Presserates halten.  Dieser Pressekodex ist dann, wenn Sie so wollen, das Leitungsgremium und wird dann Strafen oder Verweise aussprechen. 

 

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FRAGE:

Hmmm. Gibt es also wirklich Vorteile des "Medienprivilegs" für Journalisten?

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Ja. Sehr viele sogar.  Wenn Journalisten personenbezogene Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken verarbeiten, dann ist die Zustimmung des Betroffenen nicht erforderlich. Es bedeutet auch, dass keine andere gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 6 DSGVO erforderlich ist. 

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Letztlich wird die Frage, ob ein Journalist Personendaten Dritter bearbeiten darf oder nicht, nach Massgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person und des öffentlichen Informationsinteresses (Pressefreiheit) entschieden. Und wenn die Pressefreiheit vorherrscht - darf der Journalist die Daten verarbeiten.

 

Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist, dass die Vorschriften über die Rechte des Betroffenen auch für Journalisten nicht gelten. Das bedeutet, dass der Betroffene nicht, wie in anderen Fällen, vor oder während der Datenbearbeitung über seine Rechte wie Information, Widerspruch etc. informiert werden muss.

 

Konkret heißt es in § 9 c Abs. 3, 57 Abs. 2 RStV des GDPR, dass einem Betroffenen auch nur ein eingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber einem Journalisten zusteht. 

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Stehen auch berechtigte Interessen des Medienschaffenden (Quellenschutz, etc.) entgegen, kann die Auskunft sogar verweigert werden.

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